Es wird allerdings ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen:
Innerhalb dieser Obergrenze von insgesamt 2 GVE muss die Einschränkung für die einzelnen Tierarten gemäß Art. 5-sexies, Punkt 6 des LG Nr. 10/1999 eingehalten werden.
Es können daher maximal als Hausschlachtung geschlachtet werden:
- 1 Rind in einem Alter von 8 Monaten und älter (1 GVE)
- 2 Kälber (entspricht Rind im Alter von unter 8 Monaten; 0,5 GVE pro Kalb)
- 4 Schweine (0,2 GVE pro Schwein)
- 5 Schafe/Ziegen > 15 kg Lebendgewicht (0,1 GVE pro Schaf und Ziege)
- 10 Schafe/Ziegen > 15 kg Lebendgewicht (0,05 GVE pro Schaf oder Ziege)
Es wird weiters darauf hingewiesen, dass jegliche Hausschlachtung mindestens drei Arbeitstage vor ihrer Durchführung schriftlich mittels E-mail (christian.schwarz@sabes.it) beim Amtstierarzt gemeldet werden muss!
Für die Hausschlachtung von Rindern ab einem Alter von 12 Monaten ist die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Amtstierarztes notwendig!
Schlachtabfälle müssen korrekt und nachweislich (Registrierung) in einem zugelassenen Zwischenlager (Container) entsorgt werden.